Der Beschwerdeführer kann auch nichts aus dem Argument ableiten, dass er sich zwischenzeitlich in Freiheit befand und keine neuen Delikte festgestellt werden konnten. Mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ist somit der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu bejahen. 4.2.6. Es kommt hinzu, dass die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck ist: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 137 IV 84 E. 3.2).