4.2.5. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus den mit der Revision der StPO beabsichtigten neuen Formulierungen (insbesondere neu: Unmittelbarkeit der Bedrohung, vgl. Beschwerde Rz. 11 ff.). Entsprechend den aktuell massgebenden Kriterien der Rechtsprechung ist vorliegend gestützt auf das Gutachten ohne Weiteres von einer hohen Rückfallgefahr bzw. einer qualifizierten Wiederholungsgefahr auszugehen, bei der es auf das Vortatenerfordernis nicht ankommt. Der Beschwerdeführer kann auch nichts aus dem Argument ableiten, dass er sich zwischenzeitlich in Freiheit befand und keine neuen Delikte festgestellt werden konnten.