Die abstrakte Strafdrohung für sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) lautet auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Es handelt sich somit um ein Verbrechen und somit eine schwere Tat im Sinne der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Bei der ebenfalls erforderlichen konkreten Betrachtung sind die im laufenden Verfahren zu beurteilenden sexuellen Handlungen mit Kindern unter Einbezug des betroffenen Rechtsguts (Gefährdung der sexuellen Entwicklung von hier - 10 -