Der Gutachter stellte beim Beschwerdeführer u.a. eine heterosexuelle Pädophilie vom nicht ausschliesslichen Typ (ICD-10 F65.4) eines hohen Schweregrades fest (Gutachten S. 24, 26, 42, 47). In Bezug auf die (von einem dringenden Tatverdacht getragenen) sexuellen Handlungen mit Kindern bzw. die "Hands-off"-Delikte (Internet-Kinderpornografie) sprach der Gutachter in der Gesamtschau von einem hohen Rückfallrisiko (Gutachten S. 42, 48).