4. 4.1. Die Bejahung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) auf mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern und Pornografie (vgl. angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 17. März 2022 E. 2.2 mit Verweis auf die Verfügung vom 26. Januar 2023 E. 3.3) ist nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt. Hinsichtlich des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts kann somit vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.