Vorliegend erfolgte die Inhaftierung des Beschwerdeführers nicht aufgrund der Verletzung von Auflagen der Ersatzmassnahmen oder aufgrund neuer Delikte. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau führte vielmehr aus, dass mit dem psychiatrischen Gutachten neue Umstände vorlägen, welche zur Erkenntnis führten, dass nicht nur Fluchtgefahr, sondern auch eine qualifizierte Wiederholungsgefahr vorliege und die anstelle von Haft angeordneten Ersatzmassnahmen keine genügende Gewähr mehr dafür böten, dass die aufgrund der besonderen Haftgründe bestehenden Risiken nicht eintreten.