psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. I. vom 6. März 2023 nicht auf eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers oder seiner Ehefrau angewiesen. Ein Abweichen vom Grundsatz, dass Beschwerdeverfahren schriftlich sind, ist vorliegend nicht gerechtfertigt. Solche besonderen Umstände werden vom Beschwerdeführer auch mit dem Hinweis auf die analoge Anwendung von Art. 225 StPO nicht geltend gemacht. Zudem gibt es auch keinerlei Hinweise, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, seinen Standpunkt in der Beschwerdeschrift ebenso substantiiert darzulegen und zu belegen wie bei einer mündlichen Verhandlung.