2.2.3. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf persönliche Anhörung einzig damit, dass keine Fluchtgefahr bestehe und er beantragt die mündliche Verhandlung auch einzig im Hinblick auf die Frage der Fluchtgefahr. Wie sich aus untenstehenden Ausführungen (E. 4.2) ergibt, geht die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts von Wiederholungsgefahr aus. Für die Bejahung dieses besonderen Haftgrunds ist die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts nach Vorliegen des -6-