2.2. 2.2.1. Der Beschwerdeführer beantragt sodann eine mündliche Anhörung (Beschwerdeantrag Ziff. 5 bzw. Beschwerde Rz. 15). 2.2.2. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich schriftlich (Art. 397 Abs. 1 StPO). Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei hin kann jedoch eine Verhandlung angeordnet werden (Art. 390 Abs. 5 StPO). V.a. im Hinblick auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK kann eine mündliche Verhandlung angeordnet werden (VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 12 zu Art. 390 StPO).