226a Abs. 5 des Entwurfs der StPO, wonach die Beschwerdeinstanz den Haftentscheid innert 72 Stunden seit Eingang der Beschwerde fällt, ist nicht stichhaltig, da dies so weder in Kraft ist noch in Kraft treten wird und abgesehen davon lediglich das Verfahren betraf, das vorgesehen war für den vorliegend ohnehin nicht gegebenen Fall einer Beschwerde durch die Staatsanwaltschaft. Für den vorliegenden Fall massgebend ist einzig das Beschleunigungsgebot in Haftsachen. 2.1.3. Der Antrag des Beschuldigten auf Entscheidfällung innert 72 Stunden (seit Beschwerdeeingang) ist damit als unbegründet abzuweisen.