2.1.2. Der Verweis des Beschwerdeführers auf die Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerats, Anpassung der Strafprozessordnung, BBl 2019, S. 6697 ff.) vom 28. August 2019 bzw. auf Art. 226a Abs. 5 des Entwurfs der StPO, wonach die Beschwerdeinstanz den Haftentscheid innert 72 Stunden seit Eingang der Beschwerde fällt, ist nicht stichhaltig, da dies so weder in Kraft ist noch in Kraft treten wird und abgesehen davon lediglich das Verfahren betraf, das vorgesehen war für den vorliegend ohnehin nicht gegebenen Fall einer Beschwerde durch die Staatsanwaltschaft.