3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Verfügung vom 23. März 2023 mit, unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Stellungnahme zu verzichten. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. März 2023 (Postaufgabe am 24. März 2023) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Auch sie verwies auf die Begründung des angefochtenen Entscheids sowie ihre Anträge auf Haftanordnung vom 24. Januar 2023 und 15. März 2023. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: