2.6. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte A. mit Verfügung vom 17. März 2023 einstweilen bis am 13. Juni 2023 in Untersuchungshaft. 3. 3.1. A. erhob gegen die ihm am 21. März 2023 zugestellte Verfügung mit Eingabe vom 21. März 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen: -4- " 1. Die angeordnete Untersuchungshaft sei aufzuheben; 2. Es seien stattdessen die mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Januar 2023 (HA.2023.44) angeordneten Ersatzmassnahmen anzuordnen; 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST zu Lasten des Staats.