4.3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes) wird abgewiesen. 2. 2.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziff. 1, 2 und 4 der angefochtenen Einstellungsverfügung aufgehoben und wird Dis- positiv-Ziff. 1 wie folgt neu gefasst: