Hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten schweren Körperverletzung ist die angefochtene Einstellungsverfügung hingegen in teilweiser Abweisung der Beschwerde zu bestätigten und sind die dadurch entstandenen (hälftigen) Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dem in diesem Punkt unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.