Soweit die angefochtene Einstellungsverfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde wegen des Vorwurfs des Raufhandels aufzuheben ist, handelt es sich beim vorliegenden Beschwerdeentscheid um einen kassatorischen Entscheid i.S.v. Art. 428 Abs. 4 StPO und sind die damit zusammenhängenden (hälftigen) Kosten des Beschwerdeverfahrens deshalb auf die Staatskasse zu nehmen. - 15 -