Auch eine damit begründete, adhäsionsweise geltend gemachte Zivilklage muss deshalb als aussichtslos bezeichnet werden. Bereits von daher sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich des Anspruchs auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes) nicht gegeben und ist das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ohne Weiteres abzuweisen.