machte Zivilklage als aussichtslos bezeichnet werden. Auch was den verbleibenden Vorwurf des Raufhandels anbelangt, ist nicht ersichtlich, weshalb der an diesem Raufhandel massgeblich beteiligte Beschwerdeführer gegenüber dem Beschuldigten irgendwelche Genugtuungsansprüche haben sollte, zumal der Beschuldigte als Folge des Raufhandels deutlich schwerer als der Beschwerdeführer verletzt und auch gefährdet wurde. Auch eine damit begründete, adhäsionsweise geltend gemachte Zivilklage muss deshalb als aussichtslos bezeichnet werden.