fordere er [vom Beschuldigten und von C.] eine Genugtuung von jeweils Fr. 2'000.00. 3.3. Der vom Beschwerdeführer gegen den Beschuldigten erhobene Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung muss nach dem in E. 2.4 Ausgeführten als haltlos bezeichnet werden. Nachdem der Beschwerdeführer weder wegen den besagten Schlägen und Tritten (wegen einfacher Körperverletzung oder zumindest Tätlichkeiten) noch wegen den mutmasslichen Beschimpfungen Strafanträge gestellt hat, kann ausgeschlossen werden, dass es diesbezüglich zu einer Verurteilung des Beschuldigten kommen könnte, und muss eine damit begründete, adhäsionsweise geltend ge-