3. 3.1. Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft gestützt auf Art. 136 Abs. 1 StPO für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). 3.2. Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 9. Januar 2023 (Reg. 10, act. 1672) geltend, dass der Beschuldigte aktiv an der damaligen Auseinandersetzung teilgenommen habe und ihn unter anderem, als er am Boden gelegen sei, mit den Füssen getreten habe. Vor diesem Hintergrund - 14 -