- In den übrigen Punkten (Dispositiv-Ziff. 3, 5 und 6) ist die angefochtene Einstellungsverfügung hingegen weder in Berücksichtigung des Ausgangs dieses Beschwerdeverfahrens noch in Beachtung der Ausführungen des Beschwerdeführers mit Beschwerde zu beanstanden und dementsprechend zu bestätigen. 2.5.3. Weiter ist die Staatsanwaltschaft Baden anzuweisen, gegen den Beschuldigten Anklage wegen Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB) zu erheben.