Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist am Ende des Verfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO), weshalb hierüber (oder über den Erlass der Rückerstattungspflicht) derzeit noch nicht zu befinden ist. Ob und inwiefern auch dem Beschuldigten selbst eine Entschädigung zusteht, hängt ebenfalls vom Ausgang des Strafverfahrens ab, weshalb (gegebenenfalls) auch hierüber erst mit dem Endentscheid zu befinden ist. Dementsprechend ist auch Dispositiv-Ziff. 4 der angefochtenen Einstellungsverfügung aufzuheben.