In Bezug auf die Entschädigung von Fr. 672.50 ergibt sich aus der entsprechenden Begründung, dass es sich dabei wohl um die dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten direkt auszurichtende Entschädigung handelt. Soweit die Staatsanwaltschaft Baden damit, dass sie diese Entschädigung im Entscheid-Dispositiv formell dem Beschuldigten zusprach, (sinngemäss) zum Ausdruck bringen wollte, dass der Beschuldigte in Bezug auf die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers nicht rückerstattungspflichtig ist (Art.