In Bezug auf die Genugtuung von Fr. 400.00 ergibt sich aus der entsprechenden Begründung, dass es um eine Genugtuung für ungerechtfertigt ausgestandene Haft geht. Die Frage einer finanziellen Entschädigung für ausgestandene Haft stellt sich aber erst, wenn eine Anrechnung derselben an eine andere Sanktion nicht mehr erfolgen kann (BGE 141 IV 236 E. 3.3, mit Hinweis u.a. auf Art. 431 Abs. 2 StPO und Art. 51 StGB), was in Berücksichtigung des vorliegenden Beschwerdeentscheids derzeit nicht ausgeschlossen werden kann. - 13 -