- Nachdem der Beschuldigte weiterhin des Raufhandels (Art. 133 StGB) und damit eines Vergehens i.S.v. Art. 11 Abs. 1 lit. a DNA-Profil-Gesetz (SR 363) zu verdächtigen ist, kann die von der Staatsanwaltschaft Baden in Dispositiv-Ziff. 2 ihrer Einstellungsverfügung namentlich gestützt auf Art. 16 Abs. 1 lit. d DNA-Profil-Gesetz (SR 363) angeordnete Löschung des DNA-Profils und biometrischer erkennungsdienstlicher Daten des Beschuldigten keinen selbständigen Bestand haben, weshalb die angefochtene Einstellungsverfügung auch in diesem Punkt aufzuheben ist.