" 1. Die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung (zum Nachteil von A.) wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt." 2.5.2. Zudem stellt sich die Frage, inwiefern auch darüber hinaus dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung stattzugeben ist: