2.5. 2.5.1. Zusammengefasst ist Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Einstellungsverfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit aufzuheben, als es darin um die Einstellung des Strafverfahrens wegen Raufhandels geht. In zusätzlicher Berücksichtigung der (zu Recht ergangenen) impliziten Einstellung des Strafverfahrens wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers ist Dispositiv-Ziff. 1 der Einstellungsverfügung somit wie folgt neu zu formulieren: