Unter den gegebenen Umständen besteht keine Veranlassung, die in diesem Punkt im Ergebnis plausibel begründete Einstellung einzig mit dem weitestgehend abstrakten (vorliegend rein hypothetisch anmutenden) Hin- - 12 - weis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass bei (heftigen) Schlägen und Tritten gegen den Kopf eines am Boden liegenden Opfers eine eventualvorsätzlich versuchte schwere Körperverletzung vorliegen könnte, aufzuheben.