suchten schweren Körperverletzung gesprochen werden könnte. Bezeichnenderweise stellte der Beschwerdeführer denn noch nicht einmal wegen einfacher Körperverletzung oder Tätlichkeit einen Strafantrag und wollte er sich im Rahmen der Befragungen selbst auf konkreten Vorhalt hin nicht zu der von ihm bei der fraglichen Auseinandersetzung erlittenen Gewalt äussern (vgl. hierzu Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2022 [Reg. 6.1.2], Fragen 137, 178 ff.). Auch deshalb vermag der von ihm erst mit Beschwerde erhobene Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung nicht zu überzeugen.