Dies alles spricht dafür, dass es dem Beschuldigten bei den fraglichen Schlägen und Tritten zumindest vorrangig darum ging, weitere schwerwiegende Verletzungen von ihm oder von C. durch den soweit ersichtlich nach wie vor mit einem (bereits eingesetzten) Messer bewaffneten Beschwerdeführer zu verhindern. Selbst wenn er dabei das hierfür erforderliche Mass an Gewalt, sei es in zeitlicher Hinsicht oder was die Intensität der Gewalt anbelangt, etwas überschritten haben sollte, so jedenfalls doch nicht in einem Ausmass, dass in Berücksichtigung der konkreten Umstände bereits von einem begründeten Verdacht einer zumindest eventualvorsätzlich ver-