Dass es (wie vom Beschwerdeführer behauptet) erst während oder nach dieser Phase der Auseinandersetzung zur Oberarmverletzung von C. und zur Brustkorbverletzung des Beschuldigten gekommen sein könnte, kann ohne Weiteres ausgeschlossen werden, wohingegen die Ausführungen des Beschuldigten mit Beschwerdeantwort, wonach es "lebensfremd" sei, anzunehmen, dass der Beschwerdeführer das mitgeführte Messer erst wegen der Schläge und Tritte eingesetzt haben könnte, durchaus plausibel erscheinen. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das mitgeführte und eingesetzte Messer zuvor schon von sich aus weggeworfen haben könnte.