Szenen bearbeitet) einzig zeigt, wie der Beschwerdeführer zu Boden ging und mutmasslich namentlich von C. (weiter) geschlagen und getreten wurde, bevor I. den Beschwerdeführer mit sich nahm. Dass es (wie vom Beschwerdeführer behauptet) erst während oder nach dieser Phase der Auseinandersetzung zur Oberarmverletzung von C. und zur Brustkorbverletzung des Beschuldigten gekommen sein könnte, kann ohne Weiteres ausgeschlossen werden, wohingegen die Ausführungen des Beschuldigten mit Beschwerdeantwort, wonach es "lebensfremd" sei, anzunehmen, dass der Beschwerdeführer das mitgeführte Messer erst wegen der Schläge und Tritte eingesetzt haben könnte, durchaus plausibel erscheinen.