Dass auch der gemeinsam mit C. auftretende Beschuldigte den Beschwerdeführer vorgängig zum Messerangriff provozierte, ist angesichts verschiedener Aussagen naheliegend und kann zumindest nicht ausgeschlossen werden. Selbst wenn man die Straflosigkeit nach Art. 133 Abs. 2 StGB (oder auch das Notwehrrecht nach Art. 15 StGB) nicht bei jeder verbalen Provokation ausschliessen wollte, sondern einzig bei strafbaren Provokationen (vgl. hierzu MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CAROLA GÖHLICH, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 45 ff.