2.3.8. Zu beachten ist zudem, dass sich nicht ohne Weiteres auf die sich aus Art. 133 Abs. 2 StGB ergebende Straflosigkeit berufen kann, wer einen Streit bewusst provoziert oder anheizt, selbst wenn er danach nur abwehrt (vgl. hierzu STEFAN MAEDER, a.a.O., N. 19 zu Art. 133 StGB). Dass auch der gemeinsam mit C. auftretende Beschuldigte den Beschwerdeführer vorgängig zum Messerangriff provozierte, ist angesichts verschiedener Aussagen naheliegend und kann zumindest nicht ausgeschlossen werden.