Begann der hier massgebliche Raufhandel damit aber mutmasslich nicht erst mit, sondern bereits vor dem eigentlichen Messerangriff des Beschwerdeführers, kann die Beteiligung des Beschuldigten und von C. an diesem Raufhandel nicht mit Notwehr gerechtfertigt werden und ist offensichtlich auch Art. 133 Abs. 2 StGB nicht einschlägig.