Zwischen dem beschriebenen Gerangel und der eigentlich gefährlichen Schlägerei gibt es (anders als in Bezug auf das erste Gerangel vor dem K- Stand) keinerlei eindeutige Zäsur in Form einer zumindest kurzfristigen Deeskalation oder eines längeren zeitlichen Unterbruchs, weshalb (ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen) dieses Gerangel als der eigentliche Beginn (und damit als Teil) der letztlich zu erheblichen Verletzungen führenden Schlägerei/Messerstecherei erscheint.