Dieses Gerangel ging deutlich über eine rein verbale Auseinandersetzung hinaus und ist dementsprechend – ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen – bereits als eine (wenn auch noch nicht gravierende) tätliche, wechselseitige Auseinandersetzung zu qualifizieren. Von dieser entfernte sich der Beschwerdeführer um 22.55.06 Uhr einzig kurz, um sich im nur wenige Meter entfernten K-Stand mit einem Messer zu bewaffnen und damit sofort wieder (auf der Videoüberwachung bereits um 22.55.34 Uhr erkennbar) zur Sitzbank zu eilen, wo ihm sofort der Beschuldigte und C. entgegenkamen. Der Beschuldigte traf den (damals von -8-