6.6.1], Frage 38, wonach der Beschuldigte "sehr sehr nahe" zum Beschwerdeführer gegangen sei und diesen "hin und her" geschubst habe). Dieses Gerangel ging deutlich über eine rein verbale Auseinandersetzung hinaus und ist dementsprechend – ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen – bereits als eine (wenn auch noch nicht gravierende) tätliche, wechselseitige Auseinandersetzung zu qualifizieren.