2.3.6. Die (erste) Rangelei vor dem K-Stand um 22.37 Uhr kann zwar als eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung betrachtet werden, sie mündete aber nicht direkt in die zu den Verletzungen führende tätliche Auseinandersetzung, zumal dazwischen eine polizeiliche Intervention stattfand, die Parteien zunächst örtlich getrennt wurden und es erst wieder um 22.52 Uhr, als sich der Beschwerdeführer und der Beschuldigte auf die Sitzbank setzten, zu einem zunächst rein verbalen Austausch zwischen dem Beschwerdeführer, dem Beschuldigten und C. kam. Von daher kann die (erste) Rangelei vor dem K-Stand nicht als Beginn und damit Teil der ei-