2.3.4. Losgelöst davon, wie das Verhältnis zwischen Art. 133 Abs. 2 StGB und Art. 15 StGB ist, liesse sich die Beteiligung des Beschuldigten am Raufhandel höchstens dann mit Notwehr oder Art. 133 Abs. 2 StGB rechtfertigen, wenn der Raufhandel (wovon die Staatsanwaltschaft Baden ausgeht) als eine Folge des Angriffs des Beschwerdeführers zu betrachten wäre bzw. erst mit dem Messerangriff des Beschwerdeführers begonnen hätte. -7-