2.3.2. Die Feststellung der Staatsanwaltschaft Baden in ihrer Einstellungsverfügung, dass sich der Beschwerdeführer um ca. 22.30 Uhr in den Lagerraum der Bar G. begab, wo sich der Beschuldigte, C. und H. befanden, und dass er dabei dem Beschuldigten und C. sinngemäss drohte, er schneide ihnen "den Arsch" auf, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist ohne Weiteres plausibel. Auch ansonsten geht die Staatsanwaltschaft Baden von einem Ereignisablauf aus, der sich so im Wesentlichen auch aus den Aufnahmen verschiedener Überwachungskameras ergibt, die im Dokument "verfahren […].movie.mp4" (Reg. 5.1.1) zusammengefasst sind.