Dass mangels Messerangriffs per se keine Notwehrsituation vorgelegen haben könne, sei daher falsch. Auch das Vorbringen des zeitlichen Notwehrexzesses sei unhaltbar, hätte doch eine unmittelbare Gefahr weiterer Stich- und Schnittverletzungen bestanden. Der Beschwerdeführer versuche offenbar, die von der Staatsanwaltschaft Baden angenommene berechtigte Notwehr in einen unzulässigen Angriff zu verkehren (Ziff. 4). Ein Schuldspruch seinerseits sei so gut wie ausgeschlossen. Die Verfahrenseinstellung sei gerechtfertigt (Ziff. 5). -6-