2.2.3. Der Beschuldigte bezeichnete mit Beschwerdeantwort die Behauptung des Beschwerdeführers, seine Widersacher erst verletzt zu haben, als er bereits am Boden gelegen und getreten und geschlagen worden sei, als angesichts der konkreten Umstände "lebensfremd" (Ziff. 2). Gegen das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er am Boden liegend nicht gezielt mit dem Messer auf ihn und C. eingewirkt habe, sprächen auch die von ihm und C. erlittenen Verletzungen (Ziff. 3). Dass mangels Messerangriffs per se keine Notwehrsituation vorgelegen haben könne, sei daher falsch.