Von daher wäre das Vorliegen eines (nicht zu einer Rechtfertigung führenden) zeitlichen oder sonstwie unverhältnismässigen Notwehrexzesses zu prüfen (Rz. 9), zumal Faustschläge und Fusstritte gegen den Kopf eines Menschen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung geeignet seien, schwere Körperverletzungen oder gar den Tod des Opfers herbeizuführen. Nebst dem Tatbestand des Raufhandels sei daher auch der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung zur Anklage zu bringen (Rz. 11).