Selbst wenn man von der Sachverhaltsversion der Staatsanwaltschaft Baden ausgehe, liege keine klare Notwehrlage vor, sei doch auch die Staatsanwaltschaft Baden davon ausgegangen, dass er am Boden gelegen sei, als ihm vom Beschuldigten und C. Schläge und Tritte "verpasst" worden seien. Von daher wäre das Vorliegen eines (nicht zu einer Rechtfertigung führenden) zeitlichen oder sonstwie unverhältnismässigen Notwehrexzesses zu prüfen (Rz. 9), zumal Faustschläge und Fusstritte gegen den Kopf eines Menschen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung geeignet seien, schwere Körperverletzungen oder gar den Tod des Opfers herbeizuführen.