15 StGB klarerweise gegeben, weshalb die Strafuntersuchung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO einzustellen sei (Ziff. 1.5). 2.2.2. Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde vor, dass der von der Staatsanwaltschaft Baden angenommene Sachverhalt sich so nicht sicher aus den Akten ergebe. So habe er geltend gemacht, C. erst mit dem Messer verletzt zu haben, als er (der Beschwerdeführer) bereits am Boden gelegen und von diesem und vom Beschuldigten getreten worden sei. Weder -5-