Vorliegend habe es sich aber so verhalten, dass der Beschwerdeführer den Beschuldigten und C. angegriffen und schwer verletzt habe. Als Reaktion "auf diesen ersten Messerangriff" habe C. den Beschwerdeführer zu Fall gebracht und zusammen mit dem Beschuldigten mit Fusstritten und Schlägen auf ihn eingewirkt. Währenddessen habe der Beschwerdeführer mit dem Messer weiter gegen die Beine des Beschuldigten und von C. gestochen. C. habe dabei eine oberflächliche Hautläsion am rechten Schienbein und der Beschuldigte eine Stichverletzung in der Wade erlitten.