dern vielmehr als gerechtfertigte Abwehrhandlungen gegen einen Messerangriff des Beschwerdeführers. Insofern hat die Staatsanwaltschaft Baden auch diesen Vorwurf (implizit) untersucht und zur Einstellung gebracht, weshalb in diesem Punkt die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung zulässig ist, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich prozessual ohne Weiteres als geschädigte Person und damit beschwerdeberechtigte Partei zu betrachten ist. 2. 2.1. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens u.a. dann, wenn kein Tatverdacht -4-