Wenngleich die Staatsanwaltschaft Baden in ihrer Einstellungsverfügung den mit Beschwerde erhobenen Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich prüfte, ist doch offensichtlich, dass sie wegen dieses Vorwurfs keine (weitere) Strafuntersuchung führen will. In der Einstellungsverfügung ging sie nämlich in tatsächlicher Hinsicht zwar davon aus, dass es im Rahmen des Raufhandels zu den vom Beschwerdeführer als versuchte schwere Körperverletzung qualifizierten Schlägen und Tritten gekommen war, beurteilte sie diese aber offenbar nicht als versuchte (schwere) Körperverletzung, son-