1.3. Wenngleich die Staatsanwaltschaft Baden in ihrer Einstellungsverfügung den mit Beschwerde erhobenen Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich prüfte, ist doch offensichtlich, dass sie wegen dieses Vorwurfs keine (weitere) Strafuntersuchung führen will.